Führen von Messern §42a - Übersicht zum § 42a Waffengesetz (WaffG)
§ 42a WaffG betrifft ausschließlich das Mitführen bestimmter Messer (sowie Hieb- und Stoßwaffen und Anscheinswaffen) in der Öffentlichkeit.
Im rechtlichen Sinne bezeichnet „Führen“ eines Messers gemäß §42a WaffG das zugriffsbereite Mitführen eines Messers in der Öffentlichkeit – also dann, wenn das Messer am Körper getragen oder jederzeit in unmittelbarer Reichweite erreichbar ist. Dazu zählen beispielsweise:
Diese Fälle gelten nicht als „Führen“ im Sinne des § 42a WaffG und sind zulässig, solange keine anderen gesetzlichen Vorschriften verletzt werden.
Nach § 42a des Waffengesetzes (WaffG) sind insbesondere die folgenden Messerarten beim Führen in der Öffentlichkeit eingeschränkt oder verboten:
Diese Aufzählung ist vereinfacht. Für den genauen Wortlaut und die vollständigen gesetzlichen Regelungen lesen Sie bitte den offiziellen Gesetzestext (siehe unten).
Das Führen der oben genannten Messer ist erlaubt, wenn ein sogenanntes berechtigtes Interesse vorliegt. Beispiele hierfür:
Ob im konkreten Einzelfall ein berechtigtes Interesse vorliegt, wird von Polizei oder Gericht entschieden. Mit §42a möchte der Gesetzgeber vor allem den Missbrauch von Messern durch risikobehaftete Personengruppen verhindern, ohne den angemessenen Gebrauch in Alltag und Beruf unnötig einzuschränken.
In sogenannten Waffenverbotszonen ist das Führen von Messern und anderen Waffen zusätzlich verboten – auch wenn sonst ein berechtigtes Interesse besteht. Diese Zonen werden von den Behörden in bestimmten öffentlichen Bereichen eingerichtet, um die Sicherheit zu erhöhen.
Als Käufer sind Sie selbst dafür verantwortlich, die gesetzlichen Regelungen einzuhalten. Bitte informieren Sie sich vor dem Mitführen eines Messers über die geltenden Vorschriften.
Den vollständigen offiziellen Gesetzestext finden Sie hier (amtliche Quelle):
➡ § 42a Waffengesetz (WaffG) – Führen von Waffen oder gefährlichen Gegenständen
Wir verlinken hier auf die amtliche Quelle des Bundesministeriums der Justiz. Dort finden Sie den genauen Wortlaut und mögliche Änderungen im Gesetz.
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Aktualisiert:
Besitz & Erwerb – was § 42a nicht regelt
Der Besitz und Erwerb ist grundsätzlich erlaubt – bei einigen Messertypen ist lediglich ein Altersnachweis erforderlich.
Was bedeutet „Führen“ eines Messers?
Was gilt im rechtlichen Sinn nicht als Führen?
Welche Messer sind nach § 42a WaffG betroffen?
Ausnahmen: Wann ist das Führen erlaubt?
Waffenverbotszonen
Wichtiger Hinweis
Gesetzliche Grundlage
Offizieller Gesetzestext auf dem Portal „Gesetze im Internet“:
https://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__42a.html
Haftungsausschluss
Die Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen Orientierung und stellen keine rechtsverbindliche Beratung dar. Bei rechtlichen Fragen oder im Zweifelsfall wenden Sie sich bitte an die zuständige Behörde oder einen Rechtsanwalt.