Führen von Messern §42a - Übersicht zum § 42a Waffengesetz (WaffG)


Aktualisiert:


Besitz & Erwerb – was § 42a nicht regelt

§ 42a WaffG betrifft ausschließlich das Mitführen bestimmter Messer (sowie Hieb- und Stoßwaffen und Anscheinswaffen) in der Öffentlichkeit.
Der Besitz und Erwerb ist grundsätzlich erlaubt – bei einigen Messertypen ist lediglich ein Altersnachweis erforderlich.


Was bedeutet „Führen“ eines Messers?

Im rechtlichen Sinne bezeichnet „Führen“ eines Messers gemäß §42a WaffG das zugriffsbereite Mitführen eines Messers in der Öffentlichkeit – also dann, wenn das Messer am Körper getragen oder jederzeit in unmittelbarer Reichweite erreichbar ist. Dazu zählen beispielsweise:

  • Das Messer in der Jacken- oder Hosentasche
  • Ein Messer im Seitenfach eines Rucksacks, das schnell erreichbar ist
  • Das Mitführen im Fahrzeug in Griffnähe (je nach Einzelfall)

Was gilt im rechtlichen Sinn nicht als Führen?

  • Mitführen auf dem eigenen, befriedeten Grundstück (z. B. Garten oder Hof)
  • Mitführen in der eigenen Wohnung / eigenen Geschäftsräumen, etc.
  • Transport in einem verschlossenen Behältnis (z. B. Koffer oder verschlossener Rucksack), sofern kein unmittelbarer Zugriff möglich ist

Diese Fälle gelten nicht als „Führen“ im Sinne des § 42a WaffG und sind zulässig, solange keine anderen gesetzlichen Vorschriften verletzt werden.


Welche Messer sind nach § 42a WaffG betroffen?

Nach § 42a des Waffengesetzes (WaffG) sind insbesondere die folgenden Messerarten beim Führen in der Öffentlichkeit eingeschränkt oder verboten:

  • Einhandmesser – Messer, die sich mit nur einer Hand öffnen lassen und eine feststellbare Klinge haben.
  • Feststehende Messer mit einer Klingenlänge von mehr als 12 cm.

Diese Aufzählung ist vereinfacht. Für den genauen Wortlaut und die vollständigen gesetzlichen Regelungen lesen Sie bitte den offiziellen Gesetzestext (siehe unten).


Ausnahmen: Wann ist das Führen erlaubt?

Das Führen der oben genannten Messer ist erlaubt, wenn ein sogenanntes berechtigtes Interesse vorliegt. Beispiele hierfür:

  • Berufliche Nutzung (z. B. Handwerk, Forstwirtschaft)
  • Sportliche Nutzung oder Vereinsaktivitäten
  • Jagdliche Zwecke
  • Brauchtumspflege (z. B. bei traditionellen Veranstaltungen)

Ob im konkreten Einzelfall ein berechtigtes Interesse vorliegt, wird von Polizei oder Gericht entschieden. Mit §42a möchte der Gesetzgeber vor allem den Missbrauch von Messern durch risikobehaftete Personengruppen verhindern, ohne den angemessenen Gebrauch in Alltag und Beruf unnötig einzuschränken.


Waffenverbotszonen

In sogenannten Waffenverbotszonen ist das Führen von Messern und anderen Waffen zusätzlich verboten – auch wenn sonst ein berechtigtes Interesse besteht. Diese Zonen werden von den Behörden in bestimmten öffentlichen Bereichen eingerichtet, um die Sicherheit zu erhöhen.


Wichtiger Hinweis

Als Käufer sind Sie selbst dafür verantwortlich, die gesetzlichen Regelungen einzuhalten. Bitte informieren Sie sich vor dem Mitführen eines Messers über die geltenden Vorschriften.


Den vollständigen offiziellen Gesetzestext finden Sie hier (amtliche Quelle):

§ 42a Waffengesetz (WaffG) – Führen von Waffen oder gefährlichen Gegenständen
Offizieller Gesetzestext auf dem Portal „Gesetze im Internet“:
https://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__42a.html

Wir verlinken hier auf die amtliche Quelle des Bundesministeriums der Justiz. Dort finden Sie den genauen Wortlaut und mögliche Änderungen im Gesetz.


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